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Planen und Bauen > Bebauungspläne und Satzungen
Bebauungspläne - in Kraft
WMS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=147&Service=WMS
WFS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=147&Service=WFS
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Bebauungspläne
Umrisse der genehmigten Bebauungspläne (auch vorhabenbezogener Pläne)
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan.
In einem Bebauungsplan wird rechtsverbindlich die Art und Weise geregelt, in der eine Bebauung von Grundstücken möglich ist (und die daraus resultierende Nutzung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen.)
Erstellt und als Satzung beschlossen wird ein Bebauungsplan von der zuständigen Gemeinde. Diese legt in einer Satzung zunächst fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind.
An die Regelungen eines Bebauungsplanes muss
sich zwingend gehalten werden.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann. Es ist ein mit der Gemeinde und einem konkreten Vorhabenträger (Investor) abgestimmter Plan. Der Vorhabenträger erklärt gegenüber der Gemeinde, dass er zur Verwirklichung des Vorhabens bereit und in der Lage ist.
Jeder kann Einsicht in den Bebauungsplan bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde nehmen.
Auf Verlangen hat die Stadt oder Gemeinde über den Inhalt Auskunft zu geben.
Genauigkeit der Umrisse: flurstücksgenau
Aktualisierungsrhythmus: kontinuierlich
Weitere Informationen des Bereichs Gebietliche Planung Natur und Umwelt > Natur und Landschaft
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
WMS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=135&Service=WMS
WFS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=135&Service=WFS
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Datenstand: 30.10.2019
Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kultuhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Im Landschaftsschutzgebiet steht die Vereinbarkeit der pfleglichen Nutzung durch den Menschen mit dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft, ihren Arten und Lebensräumen im Vordergrund. Darin eingeschlossen sind solche Landnutzungen wie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, aber auch der Tourismus.
§ 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Zu den Seiten der Unteren NaturschutzbehördePlanen und Bauen > Bebauungspläne und Satzungen
Satzungen nach §§34+35 BauGB - in Kraft
WMS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=149&Service=WMS
WFS Dienst: https://cardomap.idu.de/lramei/public/ogcsl.ashx?nodeId=149&Service=WFS
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Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB
Umrisse genehmigter städtebaulicher Satzungen nach § 34 und § 35 BauGB
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB Klarstellungssatzung:
Ziel dieser Satzung ist die Feststellung, ob ein Grundstück bzw. Grundstücksteil dem Innen- oder Außenbereich zugeordnet wird. Die Klarstellung zeichnet klarstellend den tatsächlichen Verlauf des Innenbereiches nach.
§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB Städtebauliche Entwicklungssatzung (Festlegungssatzung):
Bebaute Bereiche im Außenbereich können als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden, wenn die Flächen im wirksamen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB.
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Ergänzungssatzung (Einbeziehungs-/Abrundungssatzung):
Die Ergänzungssatzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich), wenn die einbezogene Fläche durch bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB.
§ 35 Abs. 6 BauGB Außenbereichssatzung:
Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die
nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde Wohnzwecken und ggf. kleineren Handwerksbetrieben dienende Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Der Geltungsbereich der Satzung ändert nicht die Außenbereichsqualität. Es gibt kein Baurecht, sondern nur eine erleichterte Zulässigkeit.
Jeder kann Einsicht in die Satzungen bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde nehmen.
Auf Verlangen hat die Stadt oder Gemeinde zum Inhalt der Satzung Auskunft zu geben.
Genauigkeit der Umrisse: flurstücksgenau
Aktualisierungsrhythmus: kontinuierlich
Weitere Informationen des Bereichs Gebietliche Planung